OLG München - Endurteil vom 12.01.2017
23 U 1994/16
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 8; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 469
ZIP 2017, 1467
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 2361/15

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Anfechtungsantrags hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aufgrund Gesellschafterbeschlusses

OLG München, Endurteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 23 U 1994/16

DRsp Nr. 2017/2674

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Anfechtungsantrags hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aufgrund Gesellschafterbeschlusses

Beschließt die Gesellschafterversammlung die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen einen Gesellschafter, so ist in dem Beschlussantrag der maßgebliche Lebenssachverhalt ausreichend klar zu umreißen. Es muss erkennbar sein, welches konkrete Verhalten der Gesellschafter als pflichtwidrig angesehen wird und Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche auslösen soll.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2016, 1 HK O 2361/15 in der durch Beschluss vom 27.06.2016 berichtigten Fassung abgeändert wie folgt:

1.

Gegenüber der Beklagten zu 1) wird die in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten am 15.07.2015 vom Versammlungsleiter Christopher S. jeweils festgestellte Ablehnung nachfolgender Beschlussanträge für nichtig erklärt:

a) b) 2. a) b) II. III. IV. V. VI. VII.