Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2016, 1 HK
Gegenüber der Beklagten zu 1) wird die in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten am 15.07.2015 vom Versammlungsleiter Christopher S. jeweils festgestellte Ablehnung nachfolgender Beschlussanträge für nichtig erklärt:
a) b) 2. a) b) II. III. IV. V. VI. VII.
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