Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
I.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig.
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