BFH - Urteil vom 17.08.2023
III R 31/21
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 7, § 384; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a, § 78c; OWiG § 31 Abs. 3, § 33; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1966
NJW 2023, 3454
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5114/20

Anforderungen an die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten im Sinne von § 64 Abs. 2 S. 2 EStGMaßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit eines Widerrufs der Bestimmung gegenüber dem Finanzamt

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen III R 31/21

DRsp Nr. 2023/13454

Anforderungen an die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten im Sinne von § 64 Abs. 2 S. 2 EStG Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit eines Widerrufs der Bestimmung gegenüber dem Finanzamt

1. NV: Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus.2. NV: Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden (Bestätigung des Senatsurteils vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21).3. NV: Auch für solche gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärungen gelten die Vorschriften des § 130 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB— (§ 130 Abs. 3 BGB).4. NV: Ein Widerruf der Bestimmung des nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Kindergeldberechtigten für die Zukunft wird erst wirksam, wenn der Widerruf allen Beteiligten, also insbesondere auch der für den bisher vorrangig Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse, bekannt geworden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.09.2021 - aufgehoben.