BFH - Beschluss vom 08.06.2015
I B 13/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 60; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1695
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1098/09

Anforderungen an die Beteiligung notwendig Geladener

BFH, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen I B 13/14

DRsp Nr. 2015/17894

Anforderungen an die Beteiligung notwendig Geladener

1. NV: Erfolgt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine notwendige Beiladung und verzichtet der Beigeladene nicht auf mündliche Verhandlung ist er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetztes vertreten; die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hätte von Amts wegen wiedereröffnet werden müssen. 2. NV: Diesen Verfahrensfehler kann auch der Beteiligte rügen, der einen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hat.

Hat das Finanzgericht Beteiligte nach Schluss der mündlichen Verhandlung notwendig beigeladen und anschließend entschieden, so ist die Entscheidung aufzuheben, weil die notwendig Beigeladenen gesetzeswidrig nicht im Verfahren vor den FG vertreten waren. Die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hätte von Amts wegen wieder eröffnet werden müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013 8 K 1098/09 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 60; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 4;

Gründe