OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2009
2 Ss OWi 624/09
Normen:
StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 02.06.2009

Anforderungen an die Beweiswürdigung im Lichte des Inbegriffs der Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 624/09

DRsp Nr. 2009/25908

Anforderungen an die Beweiswürdigung im Lichte des Inbegriffs der Hauptverhandlung

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die dort getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören sowie wenn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls die angeführten Schriftstücke nicht verlesen oder auf andere Weise in die Verhandlung eingeführt worden sind.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung der Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 267;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 378 Abgabenordnung, 25 Einkommenssteuergesetz zu einer Geldbuße von 2 000,00 € verurteilt.

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Kaufmann und betreibt einen Großhandel.