BFH - Beschluss vom 09.02.2015
VII B 104/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 2; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 191 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 858
NZI 2015, 691
ZIP 2015, 996
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2692/12

Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung in der NichtzulassungsbeschwerdeRechtsfolgen der Insolvenz des Steuerschuldners im Verfahren der Insolvenzanfechtung

BFH, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen VII B 104/13

DRsp Nr. 2015/6459

Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung in der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfolgen der Insolvenz des Steuerschuldners im Verfahren der Insolvenzanfechtung

1. NV: Bezüglich eines unterbrochenen Verfahrens dürfen keine Prozesshandlungen vorgenommen werden. Ein dennoch ergangenes Urteil ist klarstellend aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 2. NV: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners oder eines entsprechenden Verfahrens in einem anderen Staat der Europäischen Union, auf das die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) anwendbar ist, ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen, wenn die Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht hat. 3. NV: Werden in der Rechtsmittelschrift Gericht, Verfahrensbeteiligte, Art der Entscheidung sowie Entscheidungsdatum zutreffend genannt, wird die angegriffene Entscheidung in Kopie beigefügt und enthält die Beschwerdeschrift eine ausdrückliche Bezugnahme hierauf, kann dies trotz der Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens für die hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils i.S. des § 116 Abs. 2 Satz FGO genügen.