I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb einen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Fördergebiet. Er unterhielt Betriebsstätten u.a. in G und J. Die Betriebsstätte in G bestand im Wesentlichen aus fünf großen Lagerhallen; die Lagerhallen standen frei und waren voneinander durch etwa 20 m große Zwischenräume getrennt. In der Betriebsstätte in J befanden sich drei Lagerhallen von etwa gleicher Größe, die in U-Form aufgebaut waren und ineinander übergingen.
Im Streitjahr 1992 ließ der Kläger sog. Stellwände für die Lagerhallen in G und J herstellen. Die Stellwände wurden mit dem Boden verschraubt und in etwa 1 m Abstand von den eigentlichen Begrenzungswänden der Hallen aufgestellt. Dadurch lastete das Getreidegut nicht mehr auf den Wänden der Halle selbst, sondern auf den Stellwänden davor. Die Wände waren hintergehbar und hinterlüfteten das an die Stellwände aufgeworfene Getreidegut.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|