BFH - Urteil vom 19.08.2009
III R 24/07
Normen:
InvZulG § 2 S. 1; 1991 ; InvZulG § 6 Abs. 1; InvZulG § 6 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 720/01

Anforderungen an die Bezeichnung der Investition zur Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einem Antrag auf Investitionszulage; Anforderungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) bei Bezeichnung einer Investition als Getreidelager in Verbindung mit den beigefügten Rechnungen

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen III R 24/07

DRsp Nr. 2009/28782

Anforderungen an die Bezeichnung der Investition zur Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einem Antrag auf Investitionszulage; Anforderungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) bei Bezeichnung einer Investition als "Getreidelager" in Verbindung mit den beigefügten Rechnungen

Normenkette:

InvZulG § 2 S. 1; 1991 ; InvZulG § 6 Abs. 1; InvZulG § 6 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb einen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Fördergebiet. Er unterhielt Betriebsstätten u.a. in G und J. Die Betriebsstätte in G bestand im Wesentlichen aus fünf großen Lagerhallen; die Lagerhallen standen frei und waren voneinander durch etwa 20 m große Zwischenräume getrennt. In der Betriebsstätte in J befanden sich drei Lagerhallen von etwa gleicher Größe, die in U-Form aufgebaut waren und ineinander übergingen.

Im Streitjahr 1992 ließ der Kläger sog. Stellwände für die Lagerhallen in G und J herstellen. Die Stellwände wurden mit dem Boden verschraubt und in etwa 1 m Abstand von den eigentlichen Begrenzungswänden der Hallen aufgestellt. Dadurch lastete das Getreidegut nicht mehr auf den Wänden der Halle selbst, sondern auf den Stellwänden davor. Die Wände waren hintergehbar und hinterlüfteten das an die Stellwände aufgeworfene Getreidegut.