UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Nr. 5, § 22; AO § 162, § 163, § 227; FGO § 69; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 6; AEUV Art. 325;
Fundstellen:
BB 2019, 1621
BB 2019, 1698
BFH/NV 2019, 1043
BFHE 264, 521
BStBl II 2021, 950
DB 2019, 1605
DStR 2019, 1399
DStRE 2019, 912
GmbHR 2019, 901
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1470/18
Anforderungen an die Bezeichnung der Waren bei Lieferungen von Textilien im Niedrigpreissegment als Voraussetzung des VorsteuerabzugsVersagung des Vorsteuerabzugs wegen Nichtausführung der Lieferung
BFH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen XI B 13/19
DRsp Nr. 2019/9639
Anforderungen an die Bezeichnung der Waren bei Lieferungen von Textilien im Niedrigpreissegment als Voraussetzung des VorsteuerabzugsVersagung des Vorsteuerabzugs wegen Nichtausführung der Lieferung
1. Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist.3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.4. Es ist (weiterhin) ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
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