BFH - Urteil vom 29.08.2012
XI R 40/10
Normen:
AO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5056/09

Anforderungen an die Bezeichnung des Adressaten eines Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen XI R 40/10

DRsp Nr. 2013/166

Anforderungen an die Bezeichnung des Adressaten eines Steuerbescheides

1. NV: Konstituierender Bestandteil jedes Steuerbescheides ist die Angabe des Steuerschuldners als Inhaltsadressaten des Bescheides. Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann. Dies ist der Fall, wenn es für den Betroffenen erkennbar war, dass das FA von ihm als Steuerpflichtigen ausgeht und der Bescheid deshalb an ihn gerichtet ist. 2. NV: Umsatzsteuerrechtlich ist eine Vorgesellschaft unabhängig von ihrer Bezeichnung als "GmbH i.G." oder als "GbR" jedenfalls Unternehmerin und daher auch Steuerschuldnerin. 3. NV: Die Bezeichnung einer "XY-GmbH i.G." als "XY-Bau-GbR" in einem Umsatzsteuerbescheid als Inhaltsadressatin ist hinreichend genau, wenn sich aus den Umständen im Einzelfall eindeutig ergibt, dass damit die "XY-Bau-GmbH i.G." als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werden sollte und wenn insoweit keine Verwechselungsgefahr mit anderen Unternehmern besteht. 4. NV: Für die Frage der zutreffenden Adressierung ist nicht maßgeblich, ob es sich bei der "XY-Bau-GmbH i.G." zivilrechtlich um eine sog. "echte Vorgesellschaft" oder um eine sog. "unechte Vorgesellschaft" gehandelt hat.