FG München - Urteil vom 17.10.2008
10 K 3397/07
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 43; FGO § 67;

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes bei mehreren datumsgleichen Verwaltungsakten

FG München, Urteil vom 17.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 3397/07

DRsp Nr. 2009/1519

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes bei mehreren datumsgleichen Verwaltungsakten

1. Erlässt die Familienkasse unter jeweils demselben Datum zwei Aufhebungsbescheide und zwei Einspruchsentscheidungen über unterschiedliche Anspruchszeiträume, ist eine Klage, die im Klageantrag nur einen Anspruchszeitraum bezeichnet und der als Anlagen nur der Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung für diesen einen Anspruchszeitraum beigefügt sind, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO insoweit verfristet, als erst nach Ablauf der Klagfrist auch eine Anfechtung bezüglich des anderen Anspruchszeitraums geltend gemacht wird. 2. Eine nachträgliche Klagehäufung ist in diesem Fall nach §§ 67, 43 FGO nicht statthaft, da für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen (hier Klagefrist) nicht vorliegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 43; FGO § 67;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte/Bezüge des Kindes den kindergeldschädlichen Grenzbetrag übersteigen.

I.