FG Köln - Urteil vom 11.07.2000
2 K 785/90
Normen:
AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2 ; AO 1977 § 119 ; AO 1977 § 181 Abs. 1 ; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 133 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; AO 1977 § 157 Abs. 1 ;

Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei Gewinnfeststellungsbescheiden einer Personengesellschaft und Gewinnerzielungsabsicht

FG Köln, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 785/90

DRsp Nr. 2002/4210

Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei Gewinnfeststellungsbescheiden einer Personengesellschaft und Gewinnerzielungsabsicht

1) Feststellungsbescheide ohne Angabe sämtlicher Inhaltsadressaten sind unheilbar nichtig und unwirksam. 2) Steuer- und Feststellungsbescheide sind auch bezüglich der Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO nicht die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB, die auf Verfügungen der Finanzbehörden entsprechend anwendbar sind. Dies setzt aber voraus, dass die Bescheide - auch für außenstehende Dritte - objektiv mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig sind. 3) Zur Bezeichnung der Gesellschafter einer Personengesellschaft als Inhaltsadressaten eines Gewinnfeststellungsbescheids genügt es, wenn im Anschriftenfeld des Bescheids die Personengesellschaft als solche bezeichnet wird (Sammelbezeichnung) und sich alle Gesellschafter eindeutig als Adressaten aus dem für die Verteilung des Gewinns vorgesehenen Teil des Bescheids ergeben. Eine Nachholung der Benennung ist nicht möglich. Eine Heilung des Mangels durch die Einspruchsentscheidung ist ebenfalls nicht möglich. 4) Das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und die Höhe des laufenden Gewinns sind selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen. Insoweit ist der Gewinnfeststellungsbescheid in sich teilbar.