I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, klagt gegen nach einer Außenprüfung ergangene körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Bescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2005. Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in jenen Bescheiden Zinszahlungen an eine bosnische Bank als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat. In der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2012 hat das FA unter anderem ausgeführt, seit 1. Januar 2002 sei H zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
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