BFH - Beschluss vom 05.02.2014
XI B 73/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 872
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5014/13

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 S. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen XI B 73/13

DRsp Nr. 2014/6370

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 S. 1 FGO

NV: Legt ein Steuerpflichtiger gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide, denen nach Erläuterungen zu den Bescheiden die Ergebnisse einer bei ihn durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zugrunde liegen, Einspruch ein und beantragt er gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens einer späteren Klage jedenfalls dann bereits mit Einreichung der Klageschrift ausreichend bezeichnet, wenn der Klageschrift die Vorauszahlungsbescheide sowie die Einspruchsentscheidung beigefügt sind und sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Prüfung zu Korrekturen bei den steuerpflichtigen Umsätzen und beim Vorsteuerabzug geführt hat.

1. Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Dabei reicht die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht aus. 2. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden. Auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung kann zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen sein.