KG - Beschluss vom 22.06.2010
1 W 277/10
Normen:
GBO § 13 Abs. 1 S. 2; GBO § 20; GBO § 71;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 172
MietRB 2010, 366
ZIP 2010, 1847
ZflR 2010, 599 (LS)
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg - 41A BW 24502-11 - 17.5.2010,

Anforderungen an die Bezeichnung einer BGB-Gesellschaft als Erwerberin eines Grundstücks in der notariellen Urkunde

KG, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 1 W 277/10

DRsp Nr. 2010/11116

Anforderungen an die Bezeichnung einer BGB -Gesellschaft als Erwerberin eines Grundstücks in der notariellen Urkunde

In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist (Anschluss an OLG München, NZG 2010, 341).

Die Beschwerde wird nach einem Beschwerdewert von 55.000,00 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 13 Abs. 1 S. 2; GBO § 20; GBO § 71;

Gründe:

I. In notarieller Verhandlung vom 16. Oktober 2009 schlossen die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - einen Kaufvertrag über das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum und erklärten die Auflassung. Zur Beteiligten zu 2) heißt es: "... die Erschienen zu 2) und 3) handelnd als Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nachfolgend "der Käufer" genannt ...". Wegen der Einzelheiten wird auf die 1. Ausfertigung der Urkunde (Bl. 11/7 ff. d.A.) verwiesen.