OLG München - Beschluss vom 05.02.2010
34 Wx 116/09
Normen:
GBO § 18; GBO § 20; GBO § 29; GBV § 15;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 299
EWiR § 20 GBO 1/2010, 775
FGPrax 2010, 68
Rpfleger 2010, 362
ZIP 2010, 1293
ZflR 2010, 290 (LS)
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 28.01.2009

Anforderungen an die Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einem Grundstückskaufvertrag

OLG München, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 116/09

DRsp Nr. 2010/4964

Anforderungen an die Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einem Grundstückskaufvertrag

Beim Grundstückserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich bereits aus der Auflassungsurkunde hinreichende Merkmale zur Identität der Gesellschaft ergeben. Dies verlangt Angaben, die es ermöglichen, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren. Andernfalls ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob und wie die Gesellschaft als Erwerberin in der Lage wäre, Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 28. Oktober 2009 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18; GBO § 20; GBO § 29; GBV § 15;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.