BFH - Urteil vom 18.04.2012
II R 58/10
Normen:
BewG § 138 Abs. 1 S. 2; BewG § 145 Abs. 1 S. 3; BewG § 146 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1712/08

Anforderungen an die Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung bestimmten neu errichteten Bürogebäudes

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen II R 58/10

DRsp Nr. 2012/10116

Anforderungen an die Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung bestimmten neu errichteten Bürogebäudes

Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 1 S. 2; BewG § 145 Abs. 1 S. 3; BewG § 146 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erhielten mit dem Ableben ihres Vaters am 3. August 2005 eine Beteiligung von 50 % an der U GmbH & Co. KG. Zum Vermögen der U GmbH & Co. KG gehörte ein Grundstück, das mit einem mehrgeschossigen Bürogebäude und einer Tiefgarage bebaut war. Die Gesamtnutzfläche betrug 15 776 qm.