BFH - Beschluss vom 14.04.2015
I B 91/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1004
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1127/13

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Revisionszulassung

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen I B 91/14

DRsp Nr. 2015/8754

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Revisionszulassung

NV: Da die Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzgerichte zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen gehören, führen Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen regelmäßig nicht zur Revisionszulassung.

Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen können regelmäßig nicht zur Revisionszulassung führen, da die Schätzungen der Finanzgerichte zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen gehören.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2014 7 K 1127/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (2005 bis 2007) ein …unternehmen. Aufgrund nicht erklärter Betriebseinnahmen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) für die Streitjahre Schätzungsbescheide. Die Klage blieb erfolglos; die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen (Finanzgericht München, Urteil vom 28. Juli 2014 7 K 1127/13).