BFH - Beschluss vom 02.05.2014
IX B 11/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1082
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 22/10

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 02.05.2014 - Aktenzeichen IX B 11/14

DRsp Nr. 2014/8837

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

NV: Mit der Rüge vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung bzw. schlichter Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz, d.h. mit der Rüge materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Mit der Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. eines sachlichen Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe