BFH - Beschluss vom 18.02.2009
VII S 45/08
Normen:
FGO § 51; FGO § 133a Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 97;

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für eine Anhörungsrüge sowie Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen VII S 45/08

DRsp Nr. 2009/10289

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für eine Anhörungsrüge sowie Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit

Normenkette:

FGO § 51; FGO § 133a Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 97;

Gründe:

1.

Die nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO), weil in ihrer Begründung entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass der beschließende Senat bei Erlass seines angegriffenen Beschlusses den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

a)