1.
Die nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO), weil in ihrer Begründung entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass der beschließende Senat bei Erlass seines angegriffenen Beschlusses den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).
a)
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