OLG München - Endurteil vom 09.02.2017
23 U 4079/15
Normen:
HGB § 89b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 24056/14

Anforderungen an die Darlegung der Grundlagen des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

OLG München, Endurteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 23 U 4079/15

DRsp Nr. 2018/10392

Anforderungen an die Darlegung der Grundlagen des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

1. Macht ein Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 1 HGB geltend, so trägt er auch dann die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen, wenn die Berechnung auf der von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" beruht. 2. Hat das Versicherungsunternehmen einen umfangreichen Buchauszug erteilt, so ist es Sache des Versicherungsvertreters, diesen auszuwerten. Durch Einreichung als Anlage zu einem Schriftsatz genügt er ohne weitere Darlegung seiner Darlegungslast nicht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.11.2015, Az. 34 O 24056/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 1;

Entscheidungsgründe