BFH - Beschluss vom 23.03.2012
IX B 7/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 578/10

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 23.03.2012 - Aktenzeichen IX B 7/12

DRsp Nr. 2012/10122

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Mit den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen einer finanzgerichtlichen Entscheidung kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht schlüssig dargelegt und liegt auch nicht vor.

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb eine von ihm für bedeutsam gehaltene, abstrakte und für die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung erhebliche Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Daran fehlt es hier. Insbesondere können die geltend gemachten wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.