BFH - Beschluss vom 23.02.2009
II B 116/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 3; FGO § 72 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 148/07

Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen II B 116/08

DRsp Nr. 2009/9061

Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 3; FGO § 72 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen einen Schenkungsteuerbescheid vom 2. Februar 1998 erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2005 einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts über eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits, wonach die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer herabzusetzen war. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage noch in der mündlichen Verhandlung zurück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) entsprach der außergerichtlichen Einigung mit Änderungsbescheid vom 4. Mai 2005. Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin am 14. Juli 2005 wiederum Klage, die das FG mangels Beschwer der Klägerin als unzulässig abwies.