BFH - Beschluss vom 30.03.2015
VII B 117/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1014
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 147/13

Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur

BFH, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen VII B 117/14

DRsp Nr. 2015/9287

Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur

NV: Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nicht, für gleiche Waren abweichende Einfuhrabgaben zu erheben.

Geht es allein darum, ob eine Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht worden ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer muss unter Heranziehung der zu dieser Frage gegebenenfalls vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien Zweifel an der Einreihung der Waren durch das Finanzgericht wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen des Finanzgerichts gegeben werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Juni 2014 4 K 147/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe