BFH - Beschluss vom 07.06.2023
IX B 11/23
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1493
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 954/19

Anforderungen an die Darlegung der Verhinderung bei einem in letzter Minute gestellten Terminverlegungsantrag

BFH, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen IX B 11/23

DRsp Nr. 2023/7918

Anforderungen an die Darlegung der Verhinderung bei einem "in letzter Minute" gestellten Terminverlegungsantrag

1. NV: Wird der "in letzter Minute" gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. 2. NV: Der Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht" gewährleistet, dass das FG das Verfahren so gestaltet, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen, insbesondere darf das FG sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2022 – 10 K 954/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.