BFH - Beschluss vom 16.07.2012
IX B 67/12
Normen:
FGO § 78 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1637
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 333/08

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen IX B 67/12

DRsp Nr. 2012/17071

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts

1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet lediglich das Recht der Beteiligten, Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten zu nehmen; er bezieht sich nicht auf Akten, die das FG nicht beigezogen hat. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. 2. NV: Das Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises begründet keinen Verfahrensfehler, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Zeugenvernehmung nicht ankommt. 3. NV: Wenden sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung und setzen ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG, machen sie eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend und rügen mithin materiell-rechtliche Fehler, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.