BFH - Beschluss vom 13.11.2019
VIII B 42/19
Normen:
EStG § 3 Nr. 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 128/15

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung bei einem behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen VIII B 42/19

DRsp Nr. 2020/1019

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung bei einem behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert sowohl darlegen, welche Norm des einfachen Rechts aus welchen Gründen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss verursacht, als auch darlegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG bislang herangezogenen Kriterien die behauptete Rechtsschutzlücke zur Folge haben.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2018 - 7 K 128/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.