BFH - Beschluss vom 03.03.2009
VI B 136/07
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 431/06

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Möglichkeit einer Überprüfung der tatrichterlichen (tatsächlichen) Würdigung durch den Bundesfinanzhof (BFH)

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen VI B 136/07

DRsp Nr. 2009/10156

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Möglichkeit einer Überprüfung der tatrichterlichen (tatsächlichen) Würdigung durch den Bundesfinanzhof (BFH)

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Im Streitfall machen die Kläger (fristgerecht) geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO); sie bringen ferner vor, im Streitfall sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich.

a)