Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1.
Im Streitfall machen die Kläger (fristgerecht) geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO); sie bringen ferner vor, im Streitfall sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich.
a)
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