BFH - Beschluss vom 27.03.2019
IX B 117/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 708
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2140/17

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen IX B 117/18

DRsp Nr. 2019/7997

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. 2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2018 2 K 2140/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.