BFH - Beschluss vom 22.03.2010
VI R 10/10
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1295
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1172/07

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung i.R.d. Revision bei Geltendmachung von Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 22.03.2010 - Aktenzeichen VI R 10/10

DRsp Nr. 2010/8518

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung i.R.d. Revision bei Geltendmachung von Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung

NV: Aus der Revisionsbegründung müssen Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs klar hervorgehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Revisionsbegründung nicht aus sich heraus erkennen lässt, dass der Revisionskläger anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047).

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 126 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) geltend gemachten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wohnen in A und errichteten im Jahr 1994 in B ein Mehrfamilienhaus. Das Erdgeschoss dieses Mehrfamilienhauses nutzten die Kläger in der Folgezeit als Ferienwohnung, während das restliche Gebäude fremdvermietet wurde. Von September 1996 bis einschließlich März 2005 war der Kläger für seinen Arbeitgeber dauerhaft im ca. 85 km südlich von B gelegenen C nichtselbständig tätig. Der Kläger fuhr in diesem Zeitraum von der Wohnung in B zu seiner Arbeitsstelle in C und verbrachte nur die Wochenenden in der Familienwohnung in A.