I.
Streitig ist, ob die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) geltend gemachten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger wohnen in A und errichteten im Jahr 1994 in B ein Mehrfamilienhaus. Das Erdgeschoss dieses Mehrfamilienhauses nutzten die Kläger in der Folgezeit als Ferienwohnung, während das restliche Gebäude fremdvermietet wurde. Von September 1996 bis einschließlich März 2005 war der Kläger für seinen Arbeitgeber dauerhaft im ca. 85 km südlich von B gelegenen C nichtselbständig tätig. Der Kläger fuhr in diesem Zeitraum von der Wohnung in B zu seiner Arbeitsstelle in C und verbrachte nur die Wochenenden in der Familienwohnung in A.
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