I.
Die aus Jugoslawien stammende verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaberin laufender Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung eines Asylverfahrens. Nach Anerkennung als Asylberechtigte wurde ihr im September 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, im September 2003 wurde sie eingebürgert. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte für die beiden Kinder der Klägerin Kindergeld ab September 1999 fest, für die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab.
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