OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2017
18 U 106/16
Normen:
InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 68/14

Anforderungen an die Darlegung einer Schlechterstellung im Rahmen einer Planinsolvenz

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 18 U 106/16

DRsp Nr. 2018/16824

Anforderungen an die Darlegung einer Schlechterstellung im Rahmen einer Planinsolvenz

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 68/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.045.700,- EUR (für Kl. zu 1: 2.045.636,- EUR, für Kl. zu 2: 1.000.032,- EUR und für Kl. zu 3: 1.000.032,- EUR) festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 2;

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten zum einen um die Durchführung eines Musterverfahrens, zum anderen um den Ausgleich wegen einer Schlechterstellung der Kläger als Alt-Aktionäre im Zuge einer Planinsolvenz.

1. 2.