BFH - Beschluss vom 13.10.2023
VIII S 8/23
Normen:
FGO § 62 Abs. 4, § 133a Abs. 1, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, § 142;
Vorinstanzen:
BFH, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VIII S 18/22

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 13.10.2023 - Aktenzeichen VIII S 8/23

DRsp Nr. 2023/13875

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge

NV: Für die substantiierte Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen nicht vertretene Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Bundesfinanzhof bei der Entscheidung über die Ablehnung der PKH nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, woraus sie dies ableiten und dass bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung vorliegen könnte.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 (PKH) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4, § 133a Abs. 1, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, § 142;

Gründe

I.