OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2022
2 U 84/22
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 531/20

Anforderungen an die Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und GegenleistungUnbeachtlichkeit des Sachvortrags wegen Behauptung ins Blaue hinein

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 2 U 84/22

DRsp Nr. 2023/9194

Anforderungen an die Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung Unbeachtlichkeit des Sachvortrags wegen Behauptung „ins Blaue hinein“

1. Den Anforderungen an die Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist grundsätzlich genügt, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. 2. Jedoch ist eine solche Behauptung unbeachtlich, wenn sie gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist und sich damit als rechtsmissbräuchlich darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Käufer hochpreisiger Faksimiles diese in der Verpackung, in der sie angeliefert worden sind, unberührt in seinem Wohnhaus stehen lässt. Denn der Käufer konnte in diesem Fall die behaupteten Unterschiede zum Original in Druck und Haptik nicht einmal laienhaft feststellen.

Tenor

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.

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