wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.
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