I. Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2003 und 2004. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
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