BFH - Beschluss vom 14.03.2012
V B 89/11
Normen:
§ 82 FGO; § 155 FGO; § 227 Abs 1 ZPO; § 418 Abs 1 ZPO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 150/08

Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung auf Grund eines geplanten Urlaubs

BFH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen V B 89/11

DRsp Nr. 2012/9375

Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung auf Grund eines geplanten Urlaubs

1. NV: Die Postzustellungsurkunde erbringt vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, auch den Beweis darüber, dass die gesetzlichen Zustellungsvorschriften beachtet worden sind. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. 2. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung wird nur dann ausreichend dargelegt, wenn das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist.

Normenkette:

§ 82 FGO; § 155 FGO; § 227 Abs 1 ZPO; § 418 Abs 1 ZPO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO;

Gründe

I. Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2003 und 2004. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.