Die Beschwerde ist ungeachtet der Erledigungserklärungen der Beteiligten unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten sind wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde unwirksam und haben daher nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt. Vielmehr ist über die Beschwerde zu entscheiden.
1.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|