BFH - Beschluss vom 16.11.2017
IX B 86/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 218
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13264/15

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen IX B 86/17

DRsp Nr. 2017/17543

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung eines Verfahrensmangels NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Verfahrensmangel ergeben können.

Ein Verfahrensmangel ist nur dann i.S.v. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO hinreichend dargetan, wenn sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein konkreter Verfahrensfehler wie z.B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Sachaufklärungspflicht entnehmen lässt. Die Angabe von Tatsachen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2017 13 K 13264/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.