OLG München - Endurteil vom 12.07.2018
23 U 1884/17
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429; HGB § 439; HGB § 453; HGB § 459;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 242/15

Anforderungen an die Darlegung eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Automobilzulieferer und einem Frachtführer

OLG München, Endurteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 23 U 1884/17

DRsp Nr. 2018/11377

Anforderungen an die Darlegung eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Automobilzulieferer und einem Frachtführer

Von einem Auftrag eines Automobilzulieferers an einen Frachtführer, eine bestimmte Sendung von Hongkong nach Deutschland zu transportieren, kann nicht ausgegangen werden, wenn der Automobilzulieferer an keiner Stelle in den Frachtpapieren Erwähnung findet.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut, 1 HK O 242/15, vom 13.01.2017 in der mit Beschluss vom 11.08.2017 berichtigten Fassung, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429; HGB § 439; HGB § 453; HGB § 459;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Transportschäden geltend.

Die Klägerin ist Versicherer der E. Holding GmbH, die E. Automotive H. GmbH mitversichertes Unternehmen.

1. 2. 1. 1.1. 1.2.