BFH - Beschluss vom 15.04.2009
III B 143/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4138/07

Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Divergenzentscheidung

BFH, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen III B 143/08

DRsp Nr. 2009/16648

Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Divergenzentscheidung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1.

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO) gehört nach ständiger Rechtsprechung neben einer hinreichend genauen Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung eine Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2007 V B 95/06, BFH/NV 2007, 2122). An einer solchen Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze fehlt es im Streitfall.