BFH - Beschluss vom 22.03.2012
IV B 97/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1595/08

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht; Greifbare Gesetzwidrigkeit im Rahmen der Zulassung der Revision; Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen IV B 97/11

DRsp Nr. 2012/9694

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht; Greifbare Gesetzwidrigkeit im Rahmen der Zulassung der Revision; Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

1. NV: Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler kann gegeben sein, wenn das FG bei seiner Entscheidung den in den Verfahrensakten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten nicht berücksichtigt. 2. NV: Die schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- eine solchen Verfahrensmangel ergeben. 3. NV: Zur Darlegung einer Divergenz müssen abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herausgearbeitet und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüber gestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird.