OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2020
11 U 50/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 32/18

Anforderungen an die Darlegung von Schadensersatzansprüchen wegen des Erwerbs eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 50/19

DRsp Nr. 2021/6

Anforderungen an die Darlegung von Schadensersatzansprüchen wegen des Erwerbs eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Die Behauptung, in der Motorsteuerungssoftware eines Dieselmotors sei ein sog. Thermofenster implementiert, reicht für sich genommen zur Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht aus, solange die Motorsteuerungssoftware nicht allein danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet.

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 32/18 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.