BFH - Beschluss vom 25.02.2014
III B 155/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1; GG Art.103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 855
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13165/09

Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen

BFH, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen III B 155/12

DRsp Nr. 2014/6124

Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen

NV: Die Rechtsfrage, ob aufzeichnungspflichtige Umwegfahrten vorliegen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

1. Die formgerechte Rüge mangelhafter Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel benannt worden sind und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darlegt und ausführt, inwieweit das finanzgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. 2. Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 S. 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten erfordert, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen wesentliche Tatumstände zu benennen, die sich aus den Akten ergeben, vom Finanzgericht aber nicht berücksichtigt worden sind, und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts auf der Nichtberücksichtigung der Aktenteile beruhen kann.