Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Darlegung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a)
ie Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist (z.B. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).
b)
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