I.
Der im August 1990 geborene Sohn (S) des Antragstellers besuchte nach Abschluss der sechsten Klasse in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 eine Volksschule in der Türkei und nach einem von Juli bis Dezember 2005 dauernden Volksschulbesuch in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ab dem 26. Dezember 2005 sowie im Schuljahr 2006/2007 ein Gymnasium in der Türkei. Gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Höhe von 148,89 EUR ab September 2003 erhob der Antragsteller erfolglos Einspruch und Klage.
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