OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2008
23 U 175/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-10 O 500/05,

Anforderungen an die Darstellung des mit einer Beteiligung an einem Medienfonds verbundenen Risikos

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 23 U 175/06

DRsp Nr. 2009/19553

Anforderungen an die Darstellung des mit einer Beteiligung an einem Medienfonds verbundenen Risikos

1. Zur Fehlerhaftigkeit eines Anlageprospekts (hier: Medienfonds). 2. Zu den Verpflichtungen des Anlageberaters bei risikoreichen Anlageformen (hier: Beteiligung an einer Filmproduktion).

1. [zu amtl. LS 1] Wird in einem Prospekt für eine Beteiligung an einem Medienfonds der Eindruck erweckt, das Risiko sei auf dem Verlust von 21,6 % des Beteiligungskapitals begrenzt, obwohl hierzu erforderliche Versicherungen noch nicht abgeschlossen waren, so ist der Prospekt fehlerhaft. 2. [zu amtl. LS 2] Gerade bei risikoreichen Anlageformen wie die Beteiligung an Filmproduktionen hat ein Anlageberater eigene Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlage und den tatsächlichen Abschluss seriöser und dauerhafter Versicherungsverträge einzuholen. Unterbleibt dies, so hat er den Anlageinteressenten hierüber zu informieren. 3. Bei der Berechnung des Schadens sind Steuervorteile nicht anzurechnen, wenn die Schadensersatzleistung besteuert wird.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe:

I.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der eine zutreffende Darstellung enthält, wird Bezug genommen, § 540 I ZPO.