Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Korrektur ihres Rentenbescheides durch Vervollständigung von Ausbildungszeiten.
Die am xxxxx 1963 geborene Klägerin ist in P. geboren, am 29. Januar 1987 nach Deutschland eingereist und hat mittlerweile nach Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Sie war als Krankenschwester sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist bei der Beklagten rentenversichert. Sie beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und wurde zur Rentenkontenklärung aufgefordert, weitere Angaben zu ihren Beschäftigungen zu machen.
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