LSG Hamburg - Urteil vom 14.09.2021
L 3 R 7/21
Normen:
SGB VI § 57; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB I § 35 Abs. 2 S. 1; VO (EU) 2016/679 Art. 4 Nr. 1; VO (EU) 2016/679 Art. 16 S. 2;

Anforderungen an die Darstellung rentenrechtlich erheblicher Zeiten in einem Versicherungsverlauf in der gesetzlichen RentenversicherungKein Anspruch auf Vervollständigung durch nicht berücksichtigte Kindererziehungs- und Ausbildungszeiten

LSG Hamburg, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen L 3 R 7/21

DRsp Nr. 2021/16749

Anforderungen an die Darstellung rentenrechtlich erheblicher Zeiten in einem Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung Kein Anspruch auf Vervollständigung durch nicht berücksichtigte Kindererziehungs- und Ausbildungszeiten

Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf Vervollständigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem Versicherungsverlauf im Hinblick auf nicht rentenrechtlich relevante Zeiten der Kindererziehung und Ausbildung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 57; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB I § 35 Abs. 2 S. 1; VO (EU) 2016/679 Art. 4 Nr. 1; VO (EU) 2016/679 Art. 16 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Korrektur ihres Rentenbescheides durch Vervollständigung von Ausbildungszeiten.

Die am xxxxx 1963 geborene Klägerin ist in P. geboren, am 29. Januar 1987 nach Deutschland eingereist und hat mittlerweile nach Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Sie war als Krankenschwester sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist bei der Beklagten rentenversichert. Sie beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und wurde zur Rentenkontenklärung aufgefordert, weitere Angaben zu ihren Beschäftigungen zu machen.