BFH - Beschluss vom 30.06.2023
V B 13/22
Normen:
FGO § 91a Abs. 1, § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 272
BFH/NV 2023, 1175
DB 2023, 1901
DStR 2023, 1600
DStRE 2023, 957
FamRB 2023, 438
FamRZ 2023, 1562
MDR 2023, 1366
MMR 2023, 719
NJW 2023, 2596
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1195/18

Anforderungen an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als VideokonferenzErfordernis der Sichtbarkeit aller Richter

BFH, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen V B 13/22

DRsp Nr. 2023/9337

Anforderungen an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz Erfordernis der Sichtbarkeit aller Richter

1. Bei einer sogenannten "Videokonferenz" muss für die Beteiligten während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —ähnlich wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal— feststellbar sein, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Dies erfordert, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der mündlichen Verhandlung nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen ist.2. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht wirksam verzichtet werden. Dies ist der Disposition der Beteiligten entzogen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.01.2022 - 13 K 1195/18 K,G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 91a Abs. 1, § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.