OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.03.2017
8 W 103/16
Normen:
FamFG § 395; BGB § 32;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
FGPrax 2017, 170
NJW-RR 2017, 997
ZIP 2017, 2012
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VR 2103/14

Anforderungen an die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 8 W 103/16

DRsp Nr. 2017/7892

Anforderungen an die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins

1. Wenn die Satzung eines Vereins für die ordentliche Mitgliederversammlung eine Einladung über ein - konkret bezeichnetes - Presseorgan vorsieht, gilt dies auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung, soweit für eine solche in der Satzung keine anderweitige Regelung getroffen ist. 2. Auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Einladung über ein konkret bezeichnetes Presseorgan grundsätzlich ausreichend.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 22.09.2015, VR 2103/14, wird

zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 395; BGB § 32;

Gründe

I.

Der beteiligte Verein ist ein in E. ansässiger Schwimmsportverein mit über 3.000 Mitgliedern. In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vom 11.04.2014 wurden die bereits im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Beteiligten Ziff. 7 und 8 wiedergewählt und die Beteiligte Ziff. 6 als weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Die Wahl erfolgte gemeinsam im Wege einer sogenannten Blockwahl.