BFH - Beschluss vom 18.08.2023
IX B 114/22
Normen:
FGO § 105 Abs. 5, § 119 Nr. 6, § 116 Abs. 6, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 180 Abs. 2; Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO; § 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2006
BB 2023, 2599
BFH/NV 2023, 1227
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10142/17

Anforderungen an die Entscheidungsgründe des finanzgerichtlichen UrteilsRechtsfolgen der Nichtbehandlung vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung übergangenen tatsächlichen Vorbringens

BFH, Beschluss vom 18.08.2023 - Aktenzeichen IX B 114/22

DRsp Nr. 2023/11263

Anforderungen an die Entscheidungsgründe des finanzgerichtlichen Urteils Rechtsfolgen der Nichtbehandlung vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung übergangenen tatsächlichen Vorbringens

NV: Hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung tatsächliches Vorbringen des Einspruchsführers zu einem im Rahmen der Klage wiederholten, selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen übergangen, genügt das Finanzgericht seiner Begründungspflicht nicht, wenn es lediglich auf die Einspruchsentscheidung Bezug nimmt (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.10.2022 - 10 K 10142/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 5, § 119 Nr. 6, § 116 Abs. 6, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 180 Abs. 2; Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO; § 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Kommanditisten der … GmbH & Co. KG (KG).