KG - Beschluss vom 31.03.2021
22 W 39/21
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 8893/20

Anforderungen an die Erbringung einer Bareinlage im Zuge der Gründung einer GmbH

KG, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 22 W 39/21

DRsp Nr. 2021/5550

Anforderungen an die Erbringung einer Bareinlage im Zuge der Gründung einer GmbH

Die Erbringung einer Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung erfordert eine Erbringung mit Tilgungswirkung gegenüber der Vor-GmbH. Dies setzt unabhängig von der Rechtsfähigkeit einer Einpersonen-Vor-GmbH eine objektiv erkennbare Überführung der Einlageleistung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen voraus. Dafür reicht es nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld in der Hand hält.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Mit einer in elektronischer Form eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 6.

August 2020 hat der zum Geschäftsführer der Beteiligten - einer GmbH - Bestellte deren Gründung und seine Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung war in elektronischer Form eine notarielle Urkunde vom gleichen Tag über die Gründung der Beteiligten nach Musterprotokoll durch den Geschäftsführer als Alleingesellschafter und seine Bestellung zum Geschäftsführer beigefügt. Die Urkunde enthält den Hinweis, dass sie von dem beglaubigenden Notar entworfen worden ist.