Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 11. Juni 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2013 wird die Einkommensteuer 1996 auf __ € und die Einkommensteuer 1997 auf __ € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ___, der Beklagte zu ___.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob Steuerfestsetzungen wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung noch geändert werden durften.
Die Kläger sind Ehegatten, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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